Kein periodisches Kontrollrecht des Vermieters

News vom 18.05.2015

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.10.2014 (Az. 6 C 1267/14) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2014 besteht ein Betretungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Wohnung nur dann, wenn es dafür einen konkreten, sachlichen Grund gibt.


Eine Klausel im Mietvertrag, nach der das Betreten in angemessen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung ermöglicht wird, sei zu unbestimmt und damit unwirksam. Weder sei definiert, was als angemessener Abstand anzusehen ist, noch sei die Vorankündigung in zeitlicher Hinsicht eingegrenzt.


Eine solche Klausel benachteilige den Mieter zudem rechtswidrig, da während der Mietzeit grundsätzlich diesem alleine das uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung zustehe. Das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG gewährleiste die räumliche Sphäre der Mietsache und damit das Recht, in der Wohnung ungestört zu bleiben, sofern kein konkreter Grund für einen Zutritt bestehe.

Das Gericht tritt damit ausdrücklich einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht entgegen, nach der eine Besichtigung in bestimmten zeitlichen Abständen als zulässig erachtet wird.


Auch eine Nebenpflicht des Mieters, einen anlasslosen Zutritt zu dulden, existiere daher nicht.


Alle sachlichen Gründe, die dem Vermieter ein Zutrittsrecht gewähren, seien in der Befugnis des Vermieters begründet, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjekts erforderlichen Maßnahmen vornehmen zu können. Daraus ergebe sich aber im Umkehrschluss ein Zutrittsrecht ohne konkreten Anlass – wie etwa den bloßen Zeitablauf – nicht.


Das Gericht nennt beispielhaft als sachliche Gründe, die ein Zutrittsrecht des Vermieters gewähren: Dem Vermieter wurden durch den Mieter Mängel angezeigt, das Drohen von Gefahren für die Mietsache, ein naheliegender Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung durch den Mieter, Revisionen an technischen Einrichtungen sowie die Ablesung von Verbrauchswerten an Messeinrichtungen. Anerkannt sei insbesondere auch der Fall des Verkaufs oder der Neuvermietung der Mietsache, sogar in Begleitung des Interessenten.